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BGBl. Nr. 304/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1980× zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Das zum Zweck der Gewährung der Verfahrenshilfe verlangte Zeugnis ist von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der diplomatischen oder konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Zeugnis vorlegen.