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BGBl. Nr. 167/1988

kundgemacht 25.03.1988 RIS↗
167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 167/1988× zu Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.04.1988 · idF BGBl. Nr. 167/1988 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Vorübergehende Aussetzung des Abkommens

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 15 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.