Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 283/1989

kundgemacht 20.06.1989 RIS↗
283. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, samt Anlage A
MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1989× zu Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft 01.08.1989 – 10.03.1993 · idF BGBl. Nr. 283/1989 · danach: BGBl. Nr. 206/1993 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

Vorbehaltlich des Artikels 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.