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BGBl. Nr. 329/1989

kundgemacht 13.07.1989 RIS↗
329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran
ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
Kundmachung BGBl. Nr. 329/1989× zu Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 07.08.1989 · idF BGBl. Nr. 329/1989 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem die Vertragschließenden Parteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Danach bleibt es weiter in Kraft, vorbehaltlich des Rechtes jeder Vertragschließenden Partei, der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten bekanntzugeben.

    Geschehen in Wien, am 4. November 1986 in einer Präambel und 17 Artikeln in zwei Urschriften in Deutsch, Farsi und Englisch, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.