BGBl. Nr. 350/1989
350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen über Luftverkehr für beide Vertragschließende Parteien in Kraft, so wird das vorliegende Abkommen so geändert, daß es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens im Einklang steht.