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BGBl. Nr. 350/1989

kundgemacht 25.07.1989 RIS↗
350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1989× zu Luftverkehrsabkommen (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 03.07.1989 · idF BGBl. Nr. 350/1989 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen über Luftverkehr für beide Vertragschließende Parteien in Kraft, so wird das vorliegende Abkommen so geändert, daß es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens im Einklang steht.