Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
BGBl. Nr. 87/1990
87. Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen samt Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER HILFELEISTUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN ODER STRAHLUNGSBEDINGTEN NOTFÄLLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel 17
Kündigung
- Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.