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BGBl. Nr. 87/1990

kundgemacht 09.02.1990 RIS↗
87. Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen samt Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER HILFELEISTUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN ODER STRAHLUNGSBEDINGTEN NOTFÄLLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1990× zu Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 22.12.1989 · idF BGBl. Nr. 87/1990 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Kündigung

  1. Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.