BGBl. Nr. 9/1991
9. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Iran
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Abänderung hiezu ist bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.