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BGBl. III Nr. 149/2005

kundgemacht 17.08.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2005× zu Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 149/2005 Art. 17↗RIS↗

Artikel römisch siebzehn

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht nach dem 22. Juni 1980 allen Nichtunterzeichnerstaaten und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.