Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
BGBl. III Nr. 208/2005
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
- Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger mit diesen Einkünften in dem Staat, in dem er ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates nicht der Besteuerung unterworfen wird. In diesem Fall dürfen diese Einkünfte in dem Staat besteuert werden, aus dem sie stammen.
- Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die von einem Vertragsstaat auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung geleistet werden, ausschließlich in diesem Staat besteuert werden.