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BGBl. III Nr. 208/2005

kundgemacht 09.12.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2005× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (San Marino)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (San Marino) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 208/2005 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger mit diesen Einkünften in dem Staat, in dem er ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates nicht der Besteuerung unterworfen wird. In diesem Fall dürfen diese Einkünfte in dem Staat besteuert werden, aus dem sie stammen.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die von einem Vertragsstaat auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung geleistet werden, ausschließlich in diesem Staat besteuert werden.