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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Hilfe bei Ereignissen von erheblicher Bedeutung

Die Sicherheitsbehörden können einander bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit des anderen Vertragsstaates gefährden können, wie folgt unterstützen:

  • Strichaufzählung
    durch rasche gegenseitige Information,
  • Strichaufzählung
    durch Ergreifen gegenseitig abgestimmter polizeilicher Maßnahmen,
  • Strichaufzählung
    durch Zurverfügungstellung von Experten und Ausrüstung.