Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 84/2005

kundgemacht 06.06.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2005× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 23.10.2004 · idF BGBl. III Nr. 84/2005 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Überstellung von Verurteilten

Die Vertragsstaaten können erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, auf Grund deren Personen, die wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, in ihr Hoheitsgebiet überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.