Hiermit wird ein „Fonds zur Ausmerzung des Dopings im Sport“ errichtet, der im Folgenden als „Freiwilliger Fonds“ bezeichnet wird. Der Freiwillige Fonds setzt sich aus Treuhandvermögen zusammen, das in Übereinstimmung mit der Finanzordnung der UNESCO eingerichtet wird. Alle Beiträge der Vertragsstaaten und anderer Akteure sind freiwillig.
BGBl. III Nr. 108/2007
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17 – Freiwilliger Fonds
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Mittel des Freiwilligen Fonds bestehen aus
- Litera aBeiträgen der Vertragsstaaten;
- Litera bBeiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen
- Litera ianderer Staaten;
- Sub-Litera, i, ivon Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, wie auch von anderen internationalen Organisationen;
- iiivon Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
- Litera cden für die Mittel des Freiwilligen Fonds anfallenden Zinsen;
- Litera dMitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Freiwilligen Fonds aufgebracht werden, und
- Litera eallen sonstigen Mitteln, die durch die von der Konferenz der Vertragsparteien für den Freiwilligen Fonds aufzustellenden Vorschriften genehmigt sind.
- Absatz 3,Beiträge der Vertragsstaaten zum Freiwilligen Fonds gelten nicht als Ersatzleistung für die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihren Beitrag zum jährlichen Haushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu entrichten.