die Standpunkte der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten;
BGBl. III Nr. 98/2008
Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17 Kriterien für Empfehlungen
Beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von zeitlich befristeten oder ständigen Empfehlungen berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:
- Litera a
- Litera bden Rat des Notfall- beziehungsweise Prüfungsausschusses;
- Litera cwissenschaftliche Grundsätze und verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen;
- Litera dGesundheitsmaßnahmen, die auf der Grundlage einer den Umständen angemessenen Risikobewertung den internationalen Verkehr und Handel nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht störender sind als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die das geeignete Maß an Gesundheitsschutz bieten würden;
- Litera eeinschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;
- Litera fTätigkeiten anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe und
- Litera gandere geeignete und spezifische Informationen, die für das Ereignis von Belang sind.
Bei zeitlich befristeten Empfehlungen kann die Berücksichtigung der Buchstaben e und f durch den Generaldirektor den durch zwingende Umstände bedingten Einschränkungen unterliegen.