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BGBl. III Nr. 98/2008

kundgemacht 12.08.2008 RIS↗
Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 15.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 98/2008 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17 Kriterien für Empfehlungen

Beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von zeitlich befristeten oder ständigen Empfehlungen berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:

  1. Litera a
    die Standpunkte der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten;
  2. Litera b
    den Rat des Notfall- beziehungsweise Prüfungsausschusses;
  3. Litera c
    wissenschaftliche Grundsätze und verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen;
  4. Litera d
    Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Grundlage einer den Umständen angemessenen Risikobewertung den internationalen Verkehr und Handel nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht störender sind als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die das geeignete Maß an Gesundheitsschutz bieten würden;
  5. Litera e
    einschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;
  6. Litera f
    Tätigkeiten anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe und
  7. Litera g
    andere geeignete und spezifische Informationen, die für das Ereignis von Belang sind.

Bei zeitlich befristeten Empfehlungen kann die Berücksichtigung der Buchstaben e und f durch den Generaldirektor den durch zwingende Umstände bedingten Einschränkungen unterliegen.