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BGBl. III Nr. 111/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (UNIDO) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 111/2010 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei der UNIDO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der UNIDO ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.