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BGBl. III Nr. 28/2010

kundgemacht 30.03.2010 RIS↗Parlament↗
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2010× zu WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)×

Änderungen durch diese Kundmachung

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 28/2010 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Schutzdauer

  1. Absatz eins,Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem Vertrag zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung auf einem Tonträger festgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Die Dauer des den Tonträgerherstellern nach diesem Vertrag zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Tonträger veröffentlicht wurde, oder, falls er innerhalb von 50 Jahren nach seiner Festlegung nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem er festgelegt wurde.