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BGBl. III Nr. 50/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 50/2010× zu Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 11.07.2010 · idF BGBl. III Nr. 50/2010 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Sekretariat

Das durch Artikel 13 des Übereinkommens geschaffene Sekretariat dient als Sekretariat dieses Protokolls, und Artikel 13 Buchstaben a bis c des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretartais findet für dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.