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BGBl. III Nr. 83/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2010× zu Soziale Sicherheit (Korea/R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Korea/R) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 83/2010 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.