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BGBl. III Nr. 23/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2011× zu Einrichtung von Verbindungsbüros×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einrichtung von Verbindungsbüros neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 23/2011 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

NOTIFIKATION VON ANSTELLUNGEN, IDENTITÄTSAUSWEISE

(1)              Das Büro übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Büros und aktualisiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2)              Die Republik Österreich stellt nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften den Angestellten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.