BGBl. III Nr. 23/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
NOTIFIKATION VON ANSTELLUNGEN, IDENTITÄTSAUSWEISE
(1) Das Büro übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Büros und aktualisiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2) Die Republik Österreich stellt nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften den Angestellten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.