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BGBl. III Nr. 9/2011

kundgemacht 18.01.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2011× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 9/2011 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

RUHEGEHÄLTER

(1)         Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschließlich einer Abfindung), die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person für frühere unselbständige oder selbständige Arbeit gezahlt werden, nur in dieser Partei besteuert werden.

(2)         Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschließlich einer Abfindung) aufgrund eines Pensionssystems oder Ruhestandsprogramms, das:

(a)         ein öffentliches Programm, das Teil des Sozialversicherungssystems einer Vertragspartei ist; oder

(b)         ein Programm, an dem natürliche Personen zur Sicherung von Ruhegenüssen teilnehmen können und das für steuerliche Zwecke in einer Vertragspartei anerkannt ist,

nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.