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BGBl. III Nr. 99/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2011× zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 99/2011 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Streitbeilegung

(1) Meinungsverschiedenheiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten können, werden im Weg von direkten Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.

(2) Im Falle, dass eine Einigung gemäß Absatz 1 nicht erzielt werden kann, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung der Vertragsparteien zugeführt.