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BGBl. III Nr. 156/2012

kundgemacht 12.11.2012 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 156/2012× zu Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 156/2012 Art. 17↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 17

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Abkommens anzuwenden.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen außer Kraft.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 26. Jänner 2012 in zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.