Jede Kontroverse bezüglich der Begriffe, Interpretation oder der Anwendbarkeit dieses Abkommens muss durch Konsultation gelöst werden.
BGBl. III Nr. 34/2012
Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen samt Anhang
Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel 17
Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten
- Absatz eins,
- Absatz 2,Vertreter des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und der Vereinigten Staaten andererseits treffen, wenn notwendig, für die Konsultationen, die in Absatz 1, Artikel 5, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absätze 5 und 6 vorgesehen sind, zusammen.
- Absatz 3,Nichts in diesem Abkommen hindert die Parteien daran, auf Streitbeilegungsverfahren unter den WTO-Abkommen zurückzugreifen.