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BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 17↗RIS↗

TITEL römisch vier
BESTIMMUNGEN ÜBER HANDEL UND INVESTITIONEN

KAPITEL römisch eins
ARBEITSBEDINGUNGEN

ARTIKEL 17

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu gewähr-leisten, dass den Staatsangehörigen der Republik Tadschikistan, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats bewirkt.

(2) Vorbehaltlich der in der Republik Tadschikistan geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Republik Tadschikistan zu gewährleisten, dass den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Tadschikistan rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeits-bedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.