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BGBl. III Nr. 257/2013

kundgemacht 17.09.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 257/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 257/2013 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG DES ABKOMMENS

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die letzte Mitteilung erfolgt ist, in der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
  3. Ziffer 3
    Zur Zeit der der Kündigung des Abkommens bereits laufende Maßnahmen sind nach den Bestimmungen des Abkommens abzuschließen.

Geschehen in Jerewan, am 29. Juni 2011, in zwei Ausfertigungen, in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung bevor.