Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
BGBl. III Nr. 115/2014
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel 17
Amtliche Besucher
1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- Litera a
- Litera bUnverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
- Litera cSchutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
- Litera ddie für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Organisation bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.