Absatz eins,Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens können die technische Hilfe der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in Anspruch nehmen, insbesondere in folgenden Belangen:
- Litera aInformation und Erziehung;
- Litera bBeratung und Sachverständigengutachten;
- Litera cKoordinierung und gute Dienste.