Umsetzung von Strategien der Zusammenarbeit zur Inangriffnahme der durch den Überwachungsprozess festgestellten Prioritäten;
BGBl. III Nr. 23/2015
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17 – Zusammenarbeit bei Folgemaßnahmen
Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, bei der Verfolgung der Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens und insbesondere bei der Förderung der Anerkennung des gemeinsamen Kulturerbes in Europa untereinander und über den Europarat zusammenzuarbeiten, und zwar durch:
- Litera a
- Litera bFörderung multilateraler und grenzüberschreitender Aktivitäten sowie Entwicklung von Netzwerken für die regionale Zusammenarbeit zum Zwecke der Umsetzung dieser Strategien;
- Litera cAustausch, Entwicklung, Kodifizierung und Gewährleistung der Verbreitung bewährter Praktiken;
- Litera dInformation der Öffentlichkeit über die Ziele und die Umsetzung dieses Übereinkommens.Jede Vertragspartei kann in gegenseitigem Einvernehmen finanzielle Vorkehrungen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit treffen.