Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 31/2015

kundgemacht 05.03.2015 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2015× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.03.2015 · idF BGBl. III Nr. 31/2015 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL 17

Konsultation und Streitbeilegung

(1) Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien erörtern diese unverzüglich jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen nach der Auslegung oder Anwendung des Abkommens werden von den Vertragsparteien in Konsultationen in gütlicher Weise beigelegt.

(2) Kann keine Lösung gefunden werden, so wenden die Vertragsparteien das in Artikel 86 des Assoziierungsabkommens vom März 2000 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren an.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht daran, auf den Streitbeilegungsmechanismus des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zurückzugreifen.