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BGBl. III Nr. 197/2016

kundgemacht 03.11.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen von Paris
Übereinkommen von Paris
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2016× zu Übereinkommen von Paris×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen von Paris neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 04.11.2016 · idF BGBl. III Nr. 197/2016 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

(1) Das nach Artikel 8 des Rahmenübereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als Sekretariat dieses Übereinkommens.

(2) Artikel 8 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und Artikel 8 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens über die für sein ordnungsgemäßes Arbeiten zu treffenden Vorkehrungen finden sinngemäß auf dieses Übereinkommen Anwendung. Das Sekretariat erfüllt darüber hinaus die ihm aufgrund dieses Übereinkommens und von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien zugewiesenen Aufgaben.