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BGBl. III Nr. 22/2017

kundgemacht 14.02.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 22/2017 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Zahlung der Leistungen

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates können Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates erbringen.
  2. Absatz 2,Eine aufgrund dieses Abkommens von einem Vertragsstaat zu zahlende Leistung ist von diesem Vertragsstaat ohne Abzüge für Verwaltungskosten zu zahlen.