BGBl. III Nr. 90/2017
Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17aufgehoben
Artikel 17
Überschreiten der Staatsgrenze
Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben aus diesem Abkommen die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises gemäß Anlage A bzw. B (im weiteren „Ausweis“ genannt) sein. In besonderen Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C bzw. D aufscheinen, sofern sie von einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.