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BGBl. III Nr. 90/2017

kundgemacht 22.06.2017 RIS↗
Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn) 8 § 0↗RIS↗
Art. 17aufgehoben
in Kraft 01.08.1979 – 20.12.2007 · idF BGBl. Nr. 307/1979 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Überschreiten der Staatsgrenze

Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben aus diesem Abkommen die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises gemäß Anlage A bzw. B (im weiteren „Ausweis“ genannt) sein. In besonderen Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C bzw. D aufscheinen, sofern sie von einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.