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BGBl. III Nr. 111/2020

kundgemacht 06.08.2020 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2020× zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL 17

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

  1. Absatz eins,Der Stiftungsrat benennt unabhängige Prüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung.
  2. Absatz 2,Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach vorgelegt und vom Stiftungsrat auf seiner nächstfolgenden Sitzung mit dem Ziel der Genehmigung geprüft.
  3. Absatz 3,Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz veröffentlicht.