BGBl. I Nr. 3/2025
Grundversorgungsänderungsvereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
Übergangsbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung
Die Kostenhöchstsätze gemäß Artikel 9, in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.