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BGBl. Nr. 80/1925

kundgemacht 05.03.1925 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien.
Kundmachung BGBl. Nr. 80/1925× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 11.02.1925 · idF BGBl. Nr. 80/1925 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17.

Jeder der beiden vertragschließenden Teile wird die Einfuhr und Ausfuhr von allen Waren, die gesetzmäßig eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, und ebenso die Beförderung von Reisenden von und nach ihren Gebieten auf den Schiffen des anderen gestatten; diese Schiffe, ihre Ladungen und Passagiere werden dieselben Vorrechte genießen und keinen anderen oder höheren Abgaben oder Lasten unterworfen sein als die heimischen Schiffe, ihre Ladungen und Passagiere oder die Schiffe irgendeines anderen fremden Landes, ihre Ladungen und Passagiere.