BGBl. Nr. 158/1928
Übereinkommen zwischen Österreich und Estland über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17.
Die Kosten, die durch die Ausführung der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen veranlaßt werden, fallen mit Ausnahme der Kosten einer Durchlieferung durch das Gebiet des einen der vertragschließenden Teile nach Artikel 14 dem Staate zur Last, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen getroffen werden.