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BGBl. Nr. 102/1929

kundgemacht 13.03.1929 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen.
Kundmachung BGBl. Nr. 102/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft 19.05.1929 – 04.02.1962 · idF BGBl. Nr. 102/1929 · danach: BGBl. Nr. 39/1964 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.