BGBl. II Nr. 2/1934
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel römisch siebzehn. Das Einkommen, in dessen Genuß die Geistlichen kraft ihres Amtes stehen, ist im gleichen Maße exekutionsfrei, in dem es die Bezüge der Angestellten des Bundes sind.