BGBl. Nr. 373/1935
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel römisch siebzehn. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird, sobald die Ratifikationen und Beitrittserklärungen im Namen von fünf Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten hinterlegt sein werden, ein Protokoll aufnehmen.
Eine beglaubigte Gleichschrift dieses Protokolls wird jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem der im Artikel römisch vierzehn bezeichneten Nichtmitgliedstaaten durch den Generalsekretär übermittelt werden.