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BGBl. Nr. 373/1935

kundgemacht 21.09.1935 RIS↗
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Kundmachung BGBl. Nr. 373/1935× zu Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen. neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 24.11.1935 · idF BGBl. Nr. 373/1935 Art. 17↗RIS↗

Artikel römisch siebzehn. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird, sobald die Ratifikationen und Beitrittserklärungen im Namen von fünf Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten hinterlegt sein werden, ein Protokoll aufnehmen.

Eine beglaubigte Gleichschrift dieses Protokolls wird jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem der im Artikel römisch vierzehn bezeichneten Nichtmitgliedstaaten durch den Generalsekretär übermittelt werden.