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StGBl. Nr. 435/1920

kundgemacht 21.09.1920 RIS↗
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Kundmachung StGBl. Nr. 435/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1920 · idF StGBl. Nr. 435/1920 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinträchtigen in keiner Beziehung das der Regierung eines jeden Verbandslandes zustehende Recht, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für welches die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.