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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 175neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 175↗RIS↗

ARTIKEL 175

Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen

Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu treffen.