Absatz eins,Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) sind, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch
- Litera aGewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang römisch siebzehn aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen,
- Litera bAnnäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an diejenigen der Union,
- Litera cAnerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung,
- Litera dEinführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhaltenen und in Anhang römisch siebzehn aufgeführten Maßnahmen,
- Litera eweitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens,
- Litera fEinrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und
- Litera gVerbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang römisch siebzehn aufgeführten Maßnahmen.