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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 176neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 176↗RIS↗

KAPITEL 4
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

ARTIKEL 176

Ziel

  1. Absatz eins,Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) sind, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch
    1. Litera a
      Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang römisch siebzehn aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen,
    2. Litera b
      Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an diejenigen der Union,
    3. Litera c
      Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung,
    4. Litera d
      Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhaltenen und in Anhang römisch siebzehn aufgeführten Maßnahmen,
    5. Litera e
      weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens,
    6. Litera f
      Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und
    7. Litera g
      Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang römisch siebzehn aufgeführten Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Mit diesem Kapitel wird angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutznormen zu gelangen.