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BGBl. III Nr. 86/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗
86. Kundmachung: Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Konsolodierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 86/1999× zu AEUV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) neu § 0↗RIS↗
Art. 179neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 86/1999 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 179↗RIS↗

ARTIKEL 179 (ex-Artikel 130w)

  1. Absatz eins,Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.
  2. Absatz 2,Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.