Absatz eins,Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.
BGBl. III Nr. 86/1999
86. Kundmachung: Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Konsolodierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 179neu
ARTIKEL 179 (ex-Artikel 130w)
- Absatz 2,Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.
- Absatz 3,Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.