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BGBl. Nr. 47/1995

kundgemacht 13.01.1995 RIS↗
47. Kundmachung: Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 47/1995× zu EAG-Vertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) neu § 0↗RIS↗
Art. 179aneu
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. Nr. 47/1995 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 179a↗RIS↗

Artikel 179a

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.