BGBl. Nr. 291/1979
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- Ziffer einsFür den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 1;
- Ziffer 2für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger in der Anlage 2;
- Ziffer 3Anmerkung, Anlage 3 zum Lehrberuf Chirurgiemechaniker aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,)
- Ziffer 4für den Lehrberuf Harmonikamacher in der Anlage 4;
- Ziffer 5für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 5;
- Ziffer 6für den Lehrberuf Klaviermacher in der Anlage 6;
- Ziffer 7für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) in der Anlage 7;
- Ziffer 8für den Lehrberuf Orgelbauer in der Anlage 8;
- Ziffer 9für den Lehrberuf Fotograf in der Anlage 9;
- Ziffer 10für den Lehrberuf Fotolaborant in der Anlage 10;
- Ziffer 11für den Lehrberuf Schuhmacher in der Anlage 11;
- Ziffer 12für den Lehrberuf Steich- und Saiteninstrumentenerzeuger in der Anlage 12;
- Ziffer 13für den Lehrberuf Tischler in der Anlage 13;
- Ziffer 14für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer in der Anlage 14.
Artikel römisch siebzehn
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anlage 3
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Chirurgiemechaniker
Anlage 6
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Klaviermacher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe
--------------------------------------------------------------------
Messen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen von Hand ! Sägen ! Sägen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Schneiden ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Fügen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Hobeln ! Hobeln ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Stemmen ! Stemmen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Schlitzen ! Schlitzen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Zinken ! Zinken ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Raspeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Leimen ! Leimen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Bohren ! Bohren ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Zahnen ! Zahnen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Furnieren ! Furnieren
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Abziehen ! Abziehen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Putzen ! Putzen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Schleifen ! Schleifen ! -
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Arbeiten am Resonanzboden
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Behandeln der Oberfläche
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Herrichten, Verleimen, Stechen,
! ! Stifteln des Steges
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- ! - ! Aufpassen des Rahmens auf den
! ! Rasten
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- ! - ! Dübeln und Bohren des
! ! Stimmstockes
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Spinnen ! Spinnen
---------------------------------!-----------------!----------------
Aufziehen und Hinaufzupfen der ! - ! -
Saiten ! !
---------------------------------!-----------------!----------------
- ! - ! - ! Beledern
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Ausarbeiten des Flügels oder
! ! Pianinos
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Dämpfung ! -
! ! aufsetzen !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Kenntnis der ! - ! - ! -
Klaviatur und ! ! !
der Mechanik ! ! !
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
von der 2. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 104.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahlen jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 8
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Orgelbauer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe
--------------------------------------------------------------------
- ! - ! Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe
----------------!----------------!----------------------------------
Messen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen von Hand ! Sägen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Schneiden von ! - ! - ! -
Leder, Filz und ! ! !
Kunststoff ! ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Fügen ! Fügen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Hobeln ! Hobeln ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Fräsen ! Fräsen
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Schneiden von Metallen
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Stemmen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Schlitzen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Zinken ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Raspeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Leimen ! Leimen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Kleben ! Kleben ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren ! Bohren ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Furnieren ! Furnieren
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Abziehen ! Abziehen
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Putzen ! Putzen
----------------!----------------!-----------------!----------------
Schleifen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewindeschneiden! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Richten ! Richten
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Biegen ! Biegen
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Nieten ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Löten ! Löten
---------------------------------!-----------------!----------------
Werkzeugschleifen und -schärfen ! - ! -
---------------------------------!-----------------!----------------
- ! - ! - ! Anfertigen von
! ! ! Schablonen und
! ! ! Verdrahtungen
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! - ! Herstellen von
! ! ! Holz- und
! ! ! Metallpfeifen
----------------!----------------!-----------------!----------------
Intonations- ! Intonations- ! Intonations- ! Intonations-
hilfen ! hilfen ! hilfen ! hilfen
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Stimmen ! Stimmen
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! - ! Lackieren
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Beizen ! Beizen
----------------!----------------!-----------------!----------------
Balgarbeiten ! Balgarbeiten ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Einschlägige ! -
! ! Grundkenntnisse !
! ! der Schwach- !
! ! stromtechnik !
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Kenntnis der ! - ! - ! -
Klaviatur ! ! !
--------------------------------------------------------------------
Lesen von Werkzeichnungen
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Kenntnis des Aufbaues einer Orgel
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Kenntnis der verschiedenen Wirkungsweisen und Konstruktionen von
Trakturen, Windladen und Bälgen
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- ! Regulieren und Justieren von Trakturen, Koppeln
! und Schaltgeräten aller Systeme
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- ! Suchen, Auffinden und Beseitigen von Fehlern
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
von der 2. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 104.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.