BGBl. Nr. 291/1979
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch siebzehn
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anlage 1
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Binder
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der Lagerung und Auswahl der ! -
Werk- und Hilfsstoffe !
---------------------------------------------!----------------------
Kenntnis der Gebinde- ! Kenntnis der Gebinde-! Kenntnis der Gebinde-
formen ! formen ! formen
----------------------!----------------------!----------------------
Herstellen einer ! Herstellen einer ! -
Lehre (Model) ! Lehre (Model) !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Zurichten von Dauben ! Zurichten von Dauben
! und Böden ! und Böden
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Messen ! Messen ! Messen
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Aufreißen ! Aufreißen ! Aufreißen
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Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Hobeln ! Hobeln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Fügen ! Fügen ! Fügen
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Aufsetzen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Feuern
----------------------!----------------------!----------------------
Gargeln ! Gargeln ! Gargeln
----------------------!----------------------!----------------------
Dübeln ! Dübeln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Leimen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Fräsen
----------------------!----------------------!----------------------
Raspeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Hämmern ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Abbinden ! Abbinden ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Abziehen ! Abziehen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Putzen ! Putzen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schleifen ! Schleifen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Behandeln der inneren! Behandeln der inneren
! und äußeren ! und äußeren
! Gebindeflächen ! Gebindeflächen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Gebinde einrichten ! Gebinde einrichten
! und aufstellen ! und aufstellen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Biegen der Faßdauben
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Abdichten von Fässern
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Herstellen, Einpassen
! ! und Beschlagen eines
! ! Faßtürls
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Skizzieren ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Lesen von ! Lesen von
! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
von der 2. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 104.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 3
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der Lagerung und ! Kenntniss der Auswahl der Werk-
Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe! und Hilfsstoffe
---------------------------------!----------------------------------
Schrauben ! -
---------------------------------!----------------------------------
Nageln ! -
---------------------------------!----------------------------------
Pressen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Ausputzen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Schleifen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Schneiden ! -
---------------------------------!----------------------------------
- ! Mischen
---------------------------------!----------------------------------
- ! Vulkanisieren
---------------------------------!----------------------------------
- ! Bohren
---------------------------------!----------------------------------
- ! Zurichten
---------------------------------!----------------------------------
- ! Aufstoßen
---------------------------------!----------------------------------
Einziehen ! Einziehen
---------------------------------!----------------------------------
- ! Kenntnis über die Desinfektion
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
von der 2. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 104.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 4
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Drechsler
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! -
Lagerung der Werk- ! Auswahl der Lagerung !
und Hilfsstoffe ! der Werk- und !
! Hilfsstoffe !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Auswahl der Werk- und
! ! Hilfsstoffe
----------------------!----------------------!----------------------
Messen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Sägen ! Sägen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Raspeln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Feilen ! Feilen
----------------------!----------------------!----------------------
Leimen ! Leimen ! Leimen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Hobeln
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! Bohren
----------------------!----------------------!----------------------
Schleifen ! Schleifen ! Schleifen
----------------------!----------------------!----------------------
Werkzeugschärfen ! Werkzeugschärfen ! Werkzeugschärfen
----------------------!----------------------!----------------------
Lang- und ! Lang- und ! Lang- und
Formdrechseln ! Formdrechseln ! Formdrechseln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Querholzdrechseln und! Querholzdrechseln und
! Plandrehen ! Plandrehen
--------------------------------------------------------------------
Oberflächenbehandlung zur Konservierung oder Verschönerung
--------------------------------------------------------------------
Lesen von einfachen ! Lesen von einfachen ! Lesen von
Zeichnungen ! Zeichnungen ! Zeichnungen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Anfertigen von
! ! einfachen Skizzen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
von der 2. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 104.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 6
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holzbildhauer |
Anlage 8
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Lagerung und Auswahl! -
der Werk- und Hilfsstoffe !
--------------------------------------------------------------------
Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe
--------------------------------------------------------------------
Zurichten ! -
---------------------------------!----------------------------------
Sortieren ! -
---------------------------------!----------------------------------
Schneiden ! -
---------------------------------!----------------------------------
Sägen ! Sägen
---------------------------------!----------------------------------
- ! Biegen
---------------------------------!----------------------------------
Raspeln ! -
---------------------------------!----------------------------------
Feilen ! -
---------------------------------!----------------------------------
- ! Hobeln
---------------------------------!----------------------------------
- ! Leimen
---------------------------------!----------------------------------
- ! Bohren
---------------------------------!----------------------------------
Putzen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Absengen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Wichsen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Mattieren ! -
---------------------------------!----------------------------------
Färben ! -
---------------------------------!----------------------------------
Beizen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Bronzieren ! -
---------------------------------!----------------------------------
Lackieren ! -
---------------------------------!----------------------------------
Spalten (Klieben) ! Spalten (Klieben)
---------------------------------!----------------------------------
Handhobeln der gespaltenen ! -
Weide !
---------------------------------!----------------------------------
Flechten ! Flechten
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- ! Kenntnis der Herstellung einer
! Lehre (Model) und Form
---------------------------------!----------------------------------
Anfertigen von Skizzen ! Anfertigen von Skizzen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
von der 2. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 104.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kupferschmied
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Messen ! Messen ! Messen
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! Feilen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Senken ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schneiden mit Schere ! Schneiden mit Schere ! Schneiden mit Schere
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden von ! -
Hand ! Hand !
----------------------!----------------------!----------------------
Glätten von ! - ! -
Weichlötstellen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! Nieten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Ausglühen ! Ausglühen ! Ausglühen
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen ! Biegen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Biegen von Rohren
----------------------!----------------------!----------------------
Richten ! Richten ! Richten
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Hämmern ! Hämmern ! Schlichthämmern
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Weichlöten ! Löten ! Löten
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen ! Schleifen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Schmieden ! Schmieden
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Spannen ! Spannen
----------------------!----------------------!----------------------
Abkanten ! Abkanten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Sicken ! Sicken
----------------------!----------------------!----------------------
Bördeln ! Bördeln ! Bördeln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Falzen ! Falzen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Drahteinlegen ! Drahteinlegen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Poltern ! Poltern
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Treiben ! Treiben
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Auf- und Einziehen ! Auf- und Einziehen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Abnehmen und Anfertigen von Schablonen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Herstellen von Rohrverbindungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einfaches ! -
! Elektroschweißen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches ! -
! Gasschmelzschweißen !
----------------------!----------------------!----------------------
Beizen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Scheuern ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Verzinnen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Zerlegen ! Zerlegen und ! Zerlegen und
! Zusammenbauen ! Zusammenbauen von
! ! Motoren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen
--------------------------------------------------------------------
Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur
Verhinderung von Korrosion
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 11
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kürschner
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und
Verarbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Pelzfellarten und deren Verarbeitungsmethoden
--------------------------------------------------------------------
- ! - ! Auswählen und
! ! Beurteilen der Felle
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Berechnen des ! Berechnen des
! Fellbedarfes ! Fellbedarfes
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Sortieren der Felle ! Sortieren der Felle
----------------------!----------------------!----------------------
Auszeichnen der Felle ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Strecken ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bestechen mit ! Bestechen mit ! -
einfachen Ausschnitt ! mehrfachen Zungen !
und Zungenrückung ! und Verwerfung !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zuschneiden der sortierten Felle,
! insbesondere Einschneiden, Versetzen,
! Einlassen, Auslassen, Verwerfen, Form- und
! Hilfsschnitte, Gallonieren, Aufsetzen
----------------------!---------------------------------------------
Handnähen (überwend- ! - ! -
liche Naht, runde ! !
Naht, Flachnaht, ! !
Unterschlagen, Vor- ! !
ziehen, offenes und ! !
geschlossenes Auf- ! !
treten, Verdichtungs- ! !
naht, französische ! !
Zacke, polnische Naht,! !
Kappnaht) ! !
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- ! Maschinnähen ! Maschinnähen
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Zwecken und ! Zwecken und ! Zwecken und
Abgleichen ! Abgleichen ! Abgleichen
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- ! Bandeln, Pikieren, ! -
! Einfassen, Umbiegen !
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- ! - ! Ausfertigen,
! ! Zusammenstellen und
! ! Staffieren
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Streichen ! - ! -
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Läutern ! - ! -
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Klopfen ! - ! -
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Kämmen ! - ! -
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Anfertigen von ! - ! -
Pelzköpfen ! !
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- ! Anfertigen von Muffen! -
! und Kopfbedeckungen !
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- ! - ! Anfertigen von
! ! Kolliers
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- ! Schnittabnehmen für ! Schnittabnehmen für
! Kragen ! Innenfutter
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- ! Grundkenntnisse des ! -
! Maßnehmens !
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- ! - ! Maßnehmen, Zeichnen
! ! des einfachen
! ! Grundschnittes
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Kenntnis über ! - ! -
Pelzschädlinge und ! !
deren Hintanhaltung ! !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
von der 10. bis 59.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 60.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 12
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mühlenbauer |
Anlage 14
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Steinbildhauer |