BGBl. Nr. 291/1979
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch siebzehn
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anlage 5
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Fußpfleger
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,
Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse der in der Fußpflege verwendeten Stoffe in bezug auf
ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körper), der Somatologie
(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie
und Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe)
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- !Grundkenntnisse der Auswirkungen,
!Folgen und Abhilfen bei Varizen
!und der Fußdeformationen
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Grundkenntnisse der Hygiene und ! -
Gesundheitslehre !
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Grundkenntnisse der einschlägigen!Grundkenntnisse der einschlägigen
Warenkunde !Warenkunde
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Grundkenntnisse der physikalischen Fußpflege (Elektrizität, Wasser,
Licht, Wärme und Kälte)
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Grundkenntnisse der Anpassung von! -
Venen- und Stützstrümpfen, !
Einlagen und Gesundheitsschuhen !
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Kenntnis des Fußknochen- und ! -
Fußmuskelsystems !
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- !Kenntnis der Bewegungslehre
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Kenntnis der Beurteilung der Haut!Kenntnis der Beurteilung der Haut
in fußpflegerischer Sicht !in fußpflegerischer Sicht
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Kenntnis über Haut- und Nagel- !Kenntnis über Haut- und Nagelver-
veränderungen !änderungen
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Kenntnis der Kräuteranwendung ! -
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Formen der Zehen- ! -
nägel !
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Kenntnis der Ersten Hilfe ! -
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Verabreichung von Fußbädern ! -
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- !Normalisieren eingewachsener
!Zehennägel
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Schneiden und Feilen von Zehen- !Fräsen von Zehennägeln
nägeln !
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Abtragen von verhornten !Abtragen von Hautschwielen und
Hautstellen !Hühneraugen
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Entfernen von Verhärtungen ! -
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- !Entfernen von Hornhautwucherungen
!und Hühneraugen im Nagelfalz,
!Nagelbett und zwischen den Zehen
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Kenntnis der Spangentechnik, !Kenntnis der Spangentechnik,
Nagelprothetik und Orthese !Nagelprothetik und Orthese
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- !Fachliche Kundenberatung
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Fußmassage (ausgenommen Massagen !Beinmassage (ausgenommen Massagen
zu Heilzwecken) !zu Heilzwecken)
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- !Anlegen von Druckschutzverbänden
!und Kompressen
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Lackieren von Zehennägeln ! -
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Handpflege ! -
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Präzisionsschleifer Anmerkung, Aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,)
Anlage 15
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler)
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
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Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft,
Gerbungsart und Färbung sowie Auswirkungen dieser Merkmale auf die
weitere Verarbeitung
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Kenntnis der Leder- !Kenntnis der Leder- !Kenntnis der Leder-
fehler !fehler !fehler
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Fachgerechtes Beheben von Lederfehlern
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- !Grundkenntnisse des ! -
!Maßnehmens !
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- ! - !Maßnehmen
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- ! - !Anfertigen von
! !Grundschnitten
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- ! - !Berechnen des
! !Materials
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Sortieren und Vor-
! !bereiten des Materials
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- ! - !Zuschneiden der Teile
! !und des Zubehörs unter
! !Berücksichtigung der
! !Struktur des Leders
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Besetzen der Teile !Besetzen der Teile ! -
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- !Einrichten und Schneiden des Futters
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Pappen ! - ! -
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Kleben ! - ! -
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Klopfen ! - ! -
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Bügeln von Leder, !Bügeln von Teilen !Fasson und Fertig-
Futter und Zubehör ! !bügeln
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Maschinnähen !Maschinnähen !Maschinnähen (Zu-
! !sammenstellen)
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Aufreihen ! - ! -
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Verheften ! - ! -
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Überwendeln ! - ! -
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- !Kreuzeln ! -
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- !Kedern ! -
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- !Stoßen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Renterieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Auszieren des Leders
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede fachlich einschlägig
ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 16
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,
Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der in der Kosmetik verwendeten Roh- und Grundstoffe
in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau), der Somatologie
(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie und
Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Teilgebiete
über Atmung, Ernährung und Stoffwechsel
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Grundkenntnisse der Hygiene und ! -
Gesundheitslehre !
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse der einschlägigen! -
Warenkunde !
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Grundkenntnisse über Vitamine und!Grundkenntnisse über Vitamine und
Kräuter !Kräuter
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Kenntnis über Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer
Herkunft
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- !Kenntnis der kosmetischen
!Präparate
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Grundkenntnisse der physikalischen Schönheitspflege (Elektrizität,
Wasser, Licht, Wärme und Kälte)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Hauttypen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Haut-, Haar- und ! -
Nagelkrankheiten und !
-veränderungen !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der pflegenden Kosmetik !Kenntnis der dekorativen Kosmetik
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Kenntnis der Ersten Hilfe ! -
---------------------------------!----------------------------------
Reinigen der Haut !Reinigen der Haut
---------------------------------!----------------------------------
- !Hautdiagnose (unter Berück-
!sichtigung ihrer Schönheitsfehler)
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Pflegen der normalen Haut ! -
---------------------------------!----------------------------------
Pflegen der trockenen Haut ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der seborrhoeischen Haut
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- !Pflegen der Raucherhaut
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- !Pflegen der atrophischen Haut
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- !Pflegen der empfindlichen Haut
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Pflegen von Hals und Dekollete ! -
--------------------------------------------------------------------
- !Pflegen der Haut bei
!hochgelagerten Äderchen
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- !Pflegen der Haut der Augenpartien
---------------------------------!----------------------------------
- !Pflegen der Lippen und der Haut
!der Mundpartie
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Verabreichung von kosmetischen !Verabreichung von kosmetischen
Packungen !Packungen
---------------------------------!----------------------------------
Massage bei Gesichts-, Hals-, !Straffungsbehandlungen dieser
Nacken- und Dekolletepflege (aus-!Bereiche
genommen Massagen zu Heilzwecken)!
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Haarentfernung !Haarentfernung
---------------------------------!----------------------------------
Apparative Kosmetik !Apparative Kosmetik
---------------------------------!----------------------------------
Pflegen und Färben der Augen- !Aufsetzen und Einsetzen
brauen und Wimpern !künstlicher Wimpern
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- !Schminken
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Tages-Make-up !Abend-, Ball- und
!Phantasie-Make-up
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Hand- und Nagelpflege (Maniküre) ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Fachliche Kundenberatung
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind den Lehrlingen spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.