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BGBl. Nr. 160/1948

kundgemacht 23.08.1948 RIS↗Parlament↗
160. Bundesgesetz: Börseüberleitungsgesetz.
Bundesgesetz vom 8. Juli 1948 über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Börsewesens (Börseüberleitungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 160/1948× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 13 § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 24.08.1948 · idF BGBl. Nr. 160/1948 Art. 18↗RIS↗

Artikel römisch achtzehn.

Das Börsenstatut hat Bestimmungen über die Zustellungen zu enthalten, welche geeignet sind, die verlässliche Besorgung derselben zu gewährleisten. Ebenso hat das Statut die Gründe festzustellen, aus denen ein Mitglied des Schiedsgerichtes von den Parteien abgelehnt werden kann. Das Statut hat Vorschriften über die Aufnahme von Vergleichen zu enthalten.