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BGBl. Nr. 225/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1949× zu Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 30.04.1950 · idF BGBl. Nr. 225/1949 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Die Gesetzgebung hat angemessene Strafen gegen Übertretung der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung von den Aufsichtsbeamten überwacht wird, und gegen die Behinderung der Aufsichtsbeamten bei der Ausführung ihrer Aufgaben vorzusehen und wirksam anzuwenden.