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BGBl. Nr. 270/1954

kundgemacht 30.12.1954 RIS↗
270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 04.11.1954 · idF BGBl. Nr. 270/1954 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18.

Das vorliegende Übereinkommen wird sobald als möglich ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien erfolgen.

Das Übereinkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.

Rom, am 14. März 1952.