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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

  1. Absatz eins,Begehren gemäß Artikel 14 können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden.
  2. Absatz 2,Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist (Absatz eins,) kann das Begehren innerhalb einer weiteren Frist von zwei Jahren nachgeholt werden. Ist im Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens das Vermögen verwertet worden, so tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös.